AGBs

- Allgemeine Geschäftsbedingungen -


1. GELTUNG
1.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr (Tegernseer Gebräuche) sowie ergänzend die nachstehenden "Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen" (ALZ) für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen.
1.2 Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Die in den Verkaufsunterlagen der Biber Holz GmbH sowie im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.
2.2 Angebotene Rabatte oder Aktionspreise sind nur bei Vertragsabschluß innerhalb der Aktionszeiträume gültig oder bis auf Widerruf der Biber Holz GmbH. Rabatte sind nicht kombinierbar oder übertragbar.
2.3 Die im Angebot angebotenen Preise haben nur Gültigkeit bei Abnahme aller angefragten Positionen, Mengen und Maße. Beim Streichen von Positionen, Maß− oder Stückzahländerungen wird eine Neukalkulation erforderlich.
2.4 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch die Biber Holz GmbH entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
2.5 Mündliche Auskünfte zu Waren, Preisen, Produktions- und Lieferfristen sind zunächst grundsätzlich unverbindlich und bedürfen stets unserer schriftlichen Bestätigung, bevor sie vertragswirksam werden.
2.6 Bei Änderungen von Aufträgen (insbesondere bei nachträglichen Korrekturen nach Auftragsabschluss ist die Biber Holz GmbH berechtigt, die daraus entstehenden und bereits entstandenen  Kosten, Schäden oder Mehraufwendungen dem Käufer in vollem Umfang in Rechnung zu stellen.
2.7 Sollte eine Änderung, z.B. bei maßgefertigten Teilen, nicht mehr möglich sein, so ist der Käufer zur Abnahme und zur vollen Bezahlung der Auftragssumme verpflichtet.
2.8 Die Biber Holz GmbH liefert keine vorgefertigten Teile an Sie, wir stellen alle Teile gemäß Ihrer individuellen Auswahl, Bestimmung und Ihren Wünschen her. Alle Teile werden nach Ihren persönlichen Bedürfnissen (z.B. Größenangaben, Materialwahl) zugeschnitten. Aus diesen Gründen besteht kein Widerrufsrecht (§ 312g I Nr. 1 BGB), eine Stornierung nach Auftragsabschluss ist nicht möglich.
2.9 Der Käufer ist verpflichtet, die erforderlichen Genehmigungen für den Bau herbeizuführen.   

3.  DATENSPEICHERUNG 
3.1 Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass die Biber Holz GmbH die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.   

4. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG UND VERZUG 
4.1 Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort (ohne Abladung) durch die Biber Holz GmbH oder die beauftragte Lieferfirma geht die Gefahr auf den Käufer über. 
4.2
Wenn nicht anders festgehalten, ist die Lieferung bei uns ab Werk vereinbart. 
4.3
Bei einer vereinbarten Lieferung durch uns, gilt stets "bis Bordsteinkante", der nächsten für das Lieferfahrzeug freigegebenen öffentlichen Straße als vereinbart. Private Grundstücke und Auffahrten werden grundsätzlich nicht befahren. Für abweichende Absprachen zwischen Ihnen und dem Lieferanten, beauftragten oder ausführenden Unternehmen übernimmt die Biber Holz GmbH keine Haftung. In diesem Fall trägt der Käufer das volle Risiko für eventuell auftretende Schäden. 
4.4
Die Anfahrtsmöglichkeiten müssen für einen 40t LKW gewährleistet sein. Sollte dies nicht möglich sein, ist der Käufer verpflichtet, uns vor Vertragsabschluß darauf hinzuweisen. Ist der Lieferort entgegen der Aussage des Käufers nicht für das Lieferfahrzeug zugänglich, so hat der Käufer für einen entstehenden Mehraufwand, eine anfallende Wartezeit, eine erneute Anlieferung oder für eine Änderung der Lieferform, alle anfallenden Kosten zu tragen.  
4.5
Der Liefertag wird dem Käufer vorab mitgeteilt. Sollte ein vereinbarter Liefertermin seitens des Käufers nicht eingehalten werden, darf die Biber Holz GmbH die Ware direkt in Rechnung stellen. Eine erneute Anlieferung wird dem Käufer in vollem Umfang in Rechnung gestellt. 
4.6
Der Käufer hat die Ware stets selbst abzuladen und dafür Sorge zu tragen, dass dies zum ausgemachten Liefertag gewährleistet ist. Eine eventuelle Hilfestellung beim Abladen oder Weitertransport durch den Lieferfahrer begründet keine weitere Gefahrübernahme bezüglich der Ware. Nach vorheriger Rücksprache kann die aufgewendete Zeit in Rechnung gestellt werden.  
4.7
Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. 
4.8
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, welche die Biber Holz GmbH nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege). Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten der Biber Holz GmbH und deren Unterlieferanten eintreten.
4.9
Schlechtwettertage gelten als Behinderung der Ausführung. Diese können zu entsprechenden Fristverlängerungen führen. Ebenfalls als Behinderung zählen Bodenflächen auf dem Baugelände, welche der Biber Holz GmbH eine fachgerechte Montage der von uns angebotenen Form erschweren oder gar verhindern. Diese sind extra zu vergüten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine reibungslose Montage zu gewährleisten. Dies zählt auch in Hinblick auf weitere Firmen, welche am Baugelände beschäftigt sind. Sollte der Auftraggeber die Montagearbeiten unterbrechen, werden Ihm die anfallenden Kosten in Rechnung gestellt. 
4.10
Terminvorgaben seitens des Auftraggebers gelten nur als anerkannt, wenn diese schriftlich vereinbart und durch die Biber Holz GmbH bestätigt sind.   

5. MONTAGE
5.1
Der Käufer ist bei vereinbarten Montageleistungen verpflichtet, die Grenzen für die Montage genau abzustecken. Der Käufer übernimmt die Baustellensicherung und  die Gewährleistung für die Einhaltung vorgeschriebener Grenzabstände. Der Käufer ist verpflichtet, der Biber Holz GmbH die Lage von unterirdischen Kabeln und Leitungen schriftlich zu übermitteln. Nicht sichtbare Kabel, Rohrleitungen und dergleichen sind eindeutig zu bezeichnen. Unterbleibt dies, haftet die Biber Holz GmbH nicht für etwaige Beschädigungen und deren Folgen. Der Käufer hat die Biber Holz GmbH von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten.  
5.2
Der Käufer hat sicherzustellen, dass der Bauort sein Eigentum ist bzw. er berechtigt ist, das bestellte Produkt dort zu errichten oder montieren zu lassen. Alle späteren Änderungen sind vergütungspflichtig, sofern dies überhaupt noch möglich sind.
5.3
Die Montagefläche muss frei von Hindernissen sein. Bei ungepflasterten Flächen ist unbedingt die Höhenangabe der späteren fertigen Fläche vom Käufer anzugeben. Bei Fundamenterstellung durch die Biber Holz GmbH oder eine durch die Biber Holz GmbH beauftragte Firma, ist die Fläche ausgehend von einem verdichteten, ebenen Erd-, Kies- oder Sanduntergrund. Die spätere Pflaster-, Kies-, Teer-Oberkante/wasserführende Oberfläche darf max. 15 cm vom vorhandenen Boden entfernt sein. Der Boden muss einen Aushub mit dem Spaten ermöglichen. Die Beseitigung von Hindernissen, wie z.B. Bauschutt, Felsenstein, Wurzelwerk usw. stellt eine vergütungspflichtige Zusatzleistung dar, soweit nicht anders vereinbart. Bei gepflasterten Flächen werden die Pflastersteine/Platten an den Stellen der Pfostenlöcher entnommen und nach Absprache gegebenenfalls gegen Aufpreis wieder eingepasst. Für Spuren an Pflastersteinen durch die Demontage übernehmen wir keine Gewährleistung. Der Bodenaushub muss bauseits entsorgt werden.
5.4
Der Käufer hat der Biber Holz GmbH unentgeltlich Wasser- und Stromanschluss bei Montagebeginn zur Verfügung zu stellen. 
5.5
Bei Dachbegrünungen erfolgt die Art der Begrünung mit unserem Standard-Pflanzenmix, wenn nicht anders vereinbart. Der Standard-Pflanzenmix besteht aus verschiedenen Sedumarten.
5.6
Die Biber Holz GmbH übernimmt das erstmalige Angießen der Pflanzen, nach der Aufbringung auf dass Carport. Danach geht die Verantwortung für die Pflege der Pflanzen an den Kunde über. Speziell in der Anwachsphase sollten die Pflanzen ausreichend mit Wasser versorgt und gedüngt werden.
5.7
Bei vorhandenen Gebäuden muss der Auftraggeber Sorge für die Statik der Gebäude tragen. Der Auftraggeber ist  verpflichtet,  die  Gebäudestatik vorab zu prüfen  oder  von  einem  Sachverständiger/Statiker prüfen zu lassen.
5.8
Für Montagen gewähren wir 4 Jahre Garantie nach VOB Teil B.  

6.  ZAHLUNG 
6.1
Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich "Brutto" inkl. der aktuellen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Im Zweifelsfall hat sich der Käufer vor Vertragsabschluss zu vergewissern. 
6.2
Wenn nicht anders vereinbart, sind 50% der Gesamtsumme nach Auftragsabschluss auf das von uns angegebene Konto zu überweisen. Die restlichen 50% teilen sich wie folgt: Bei Abholung (ausschließlich vor Verladung) oder bei Lieferung der Ware ist der Material-Restbetrag sofort bar (vor Abladung) zur Zahlung fällig. Bei eventuell vereinbarten Montageleistungen sind die Montagekosten, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, direkt vor Ort, bei Fertigstellung bar zur Zahlung fällig.
6.3
Skontoabzüge, ohne ausdrückliche Hinweise im Angebot/Auftragsbestätigung/Rechnung sind ausgeschlossen. Unberechtigter Skontoabzug wird nachgefordert. Sollte der fällige Restbetrag bei Lieferung nicht bar beglichen werden, muss der Käufer für eine neue Anlieferung in vollem Umfang aufkommen. 
6.4
Erfolgt die vollständige Zahlung des Rechnungsbetrages auf ein von uns benanntes Treuhandkonto, wird nach Geldeingang auf dem Treuhandkonto bei den Rechtsanwälten Kreuzmair & Schmeiser, die von uns geschuldete Leistung erbracht. Erst nach erfolgter Leistung, also Auslieferung (Bestätigung des Kunden in Textform oder unterschriebener Lieferschein) und eventuell vereinbarter Montage (mit Abnahmeerklärung), wird eine Auszahlung des auf das Treuhandkonto gezahlten Betrages, an die Biber Holz GmbH erfolgen. 
6.5
Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen werden Verzugszinsen fällig, ohne dass es vorab noch einer Mahnung bedarf. Eventuell vereinbarte Rabatte werden in diesem Fall nicht mehr gewährt, sobald sich der Käufer in Verzug befindet. 
6.6
Eine Zahlungsverweigerung oder -rückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss/Abnahme kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass die Biber Holz GmbH den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
6.7
Im übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer des Käufers benannter Sachverständiger.   

7.  EIGENSCHAFTEN DES HOLZES 
7.1
Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. 
7.2
Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz, z.B. ausfallende Äste, Risse, Biegung, Verzug & Harzgallen stellen keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar. 
7.3
Da Holz ein Naturprodukt ist, weisen wir darauf hin, dass Sie Ihren Carport bis zum Aufbau trocken lagern müssen und vor direkter Sonneneinstrahlung schützen. Weiter müssen Sie Ihren Carport direkt nach dem Erhalt durch einen geeigneten Anstrich schützen, um eine lange Haltbarkeit zu gewährleisten. Der Schutzanstrich sollte nicht bei direkter Sonne erfolgen um einen einseitigen Verzug der Bretter zu vermeiden. Türen müssen beidseitig vor der Montage gestrichen werden. 
7.4
Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen. 
7.5
Der Käufer hat bei bauseitiger Fundamenterstellung dafür Sorge zu tragen, dass die Pfostenträger genau anhand des gelieferten Fundamentplanes ausgerichtet werden, da die Carportmaße darauf abgestimmt sind und die Hölzer danach gefertigt werden. Für Ungenauigkeiten bei der Ausführung der Fundamente/Pfostenträger übernimmt die Biber Holz GmbH keine Haftung.  
7.6
Bei der Positionierung des Carports auf dem Gelände sind in jedem Fall die Dachüberstände und die Dachentwässerung bei den Abstandsflächen vom Käufer mit zu berücksichtigen.
7.7
Um eine 100%ige Passgenauigkeit zu gewährleisten, müssen in seltenen Fällen Carport Teile direkt vor Ort eingepasst werden.   

8.  MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG UND GARANTIE 
8.1
Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet die Biber Holz GmbH nur wie folgt: Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Vollständigkeit, Beschaffenheit und die Größenangaben zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige und Belegbildern an die Biber Holz GmbH zu rügen. Äußerlich erkennbare Beschädigungen (auch an der Verpackung), fehlende oder falsche Teile müssen sofort im Beisein des Lieferanten schriftlich auf dem Lieferschein festgehalten werden, mit Unterschrift des Fahrers und Vermerk des Kennzeichens.  
8.2
Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist. 
8.3
Bei berechtigten Beanstandungen ist die Biber Holz GmbH berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers, die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung oder  Rückerstattung) festzulegen. 
8.4
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) längere Fristen vorschreibt. 
8.5
Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt 9. (Allgemeine Haftungsbegrenzung) 
8.6
Für unsere Bausätze gewähren wir 2 Jahre Garantie  bei fachgerechter Montage und fachgerechter Wartung, mit geeigneten Schutzanstrichen z.B. in Lack oder Lasuren.   

9.  ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG

9.1
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend: Schadensersatz- ansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden. 
9.2
Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.   

10.  EIGENTUMSVORBEHALT 

10.1
Die Biber Holz GmbH behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Biber Holz GmbH zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe und evtl. Demontage verpflichtet.   

11.  GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT

11.1
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist München, Deutschland. 
11.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12. SALVATORISCHE KLAUSEL
12.1
Sollten eine oder mehrere Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. So weit in unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, wird dieser aufrecht erhalten. Anstelle ganz oder teilweise unwirksamer Regelungen tritt eine Vereinbarung, welche dem Willen der Parteien am nächsten kommt und gesetzlich zulässig ist.                                     
Stand 11/2015  
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